§ 55 Abs. 3 StPO. – Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren; Umrechnung früherer nationaler Währungen (i.c. DEM) in Euro.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
c) Soweit der Beschwerdeführer den strafrechtlichen Vorwurf des Amts-
missbrauchs gemäss Art. 312 StGB erhebt, ist die Justizkommission zum
vornherein nicht zuständig. Eine solche Anzeige ist an das Untersuchungs-
richteramt zu erstatten. Die in der Aufsichtsbeschwerde vorgetragenen Vor-
würfe sind jedenfalls nicht geeignet, dass die Justizkommission die Beschwer-
de von Amtes wegen an das Untersuchungsrichteramt weiterzuleiten hätte.
Justizkommission, 15. November 2002, i.S. K. / 1. B., 2. F. und 3. Z.
§55 Abs. 3 StPO. – Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren; Umrech-
nung früherer nationaler Währungen (i.c. DEM) in Euro
Aus den Erwägungen:
In Bezug auf die vorliegend in der Währungseinheit DEM geltend
gemachten Zivilforderungen ist Folgendes festzuhalten. Mit der Einführung
des Euro in Deutschland verlor die nationale Währung DEM mit Ablauf des
31. Dezember 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel (§1 DM-
Beendigungsgesetz, Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates
vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro). Die Einführung des Euro
bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten
oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher
Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument
einseitig zu ändern oder zu beenden (Grundsatz der Kontinuität, Art. 3 u.
Erw. 7+8 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro).
Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der
teilnehmenden Mitgliedstaaten; wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende
der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug
genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend
dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen (Art. 3 u. 14 Verordnung
(EG) Nr. 974/98). Gemäss Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates
vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro
und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, beträgt
der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und
der Deutschen Mark 1,95583, d.h. 1 Euro = 1,95583 DEM. Die vorliegend in
der Währung DEM geltend gemachten Zivilforderungen sind mithin, nach-
dem deren Grundlage durch die Einführung des Euro nicht tangiert wurde,
hingegen eine Leistung in DEM objektiv unmöglich geworden ist, entspre-
chend dem genannten Umrechnungskurs in Euro umzurechnen und – gege-
benenfalls – in Euro zuzusprechen.
Strafgericht, 21. März 2002, i.S. Staatsanwaltschaft / H.
222